Männerchor-Unteressendorf 1983 e.V.
Singen macht Spaß, jeder kann singen bei uns Probe jeden Montag 19:30 Uhr

  Satzung Männerchor Unteressendorf 1983 e.V.

Unteressendorf, den 22.03.2004

 §1

Name Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Männerchor Unteressendorf 1983 e. V. und hat seinen Sitz in 88454 Hochdorf ‑ Unteressendorf. Er wurde im Jahr 1983 gegründet. Sein Zweck ist die Pflege des Chorgesangs und die Hebung des kulturellen Lebens unseres Volkes. Der Verein will der Allgemeinheit dienen. Dieser gemeinnützige Zweck wird vom Verein ausschließlich und unmittelbar verfolgt. Andere Ziele kommen daneben nicht in Betracht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein erstrebt keine Gewinne. Zweckfi7emde Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Biberach / Riß Nr.: VR 618 eingetragen.

 

§ 2

Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus Ausübenden Mitgliedern (aktiven ) und Fördermitgliedern (passiven) sowie Ehrenmitgliedern. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der aktiven Mitglieder. Jedes neue aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins.

 

§ 3

Ehrenmitglieder und Sängertreue

Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt:

1. Mitglieder die sich in besonderer anerkennungswürdiger Weise für die Ziele und das Wohl des Vereins eingesetzt haben.

2. Für Sängertreue werden geehrt: Sänger die 10 Jahre in einem Verein gesungen haben. (Ehrung nur vom Verein!)

Alle für eine Ehrung in Frage kommenden Personen werden vom 1. Vorsitzenden dem Ausschuss vorgeschlagen und von diesem bestätigt.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:

1. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.

2. Ausübende (aktive) Mitglieder haben Stimme und Wahlrecht in allen Mitgliederversammlungen.

3. Fördermitglieder (passive) Mitglieder haben kein Stimmrecht.

4. Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht wie die Ausübenden (aktiven) Mitglieder.

5. Vortrag von Wünschen und Anträgen, sowie Anbringen von Beschwerden die schriftlich zur Kenntnis des Ausschusses gebracht werden müssen.

6. Berufung gegen Beschlüsse des Ausschusses.

7. Vorschlagsrecht.

8. Die Berufung des Chorleiters obliegt den Ausübenden (aktiven) Mitgliedern.

 

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

1. Die Ausübenden (aktiven) Mitglieder haben an allen Übungsabenden und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes aktive und passive Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieses Beitrags befreit. Der Ausschuss ist ermächtigt, in besonderen Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. Durch freiwilligen Austritt

2. Durch Tod

3. Durch Ausschließung

Der freiwillige Austritt ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres (3 1.Dezember) und nur nach vollständiger Bezahlung etwa rückständiger Beiträge zulässig. Die Satzung ist zurückzugeben.

Die Ausschließung kann nur durch den Ausschuss erfolgen, wenn das Mitglied seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber beharrlich nicht nachkommt, oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder sich der Mitgliedschaft unwürdig zeigt. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu.

§ 5

Verwaltung des Vereins

Die Verwaltung des Vereins erfolgt durch:

1. Vorstand

2. Den Ausschuss des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

2. Im Innenverhältnis gilt: Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen sowie in den Ausschusssitzungen. Der erste Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 7

Der Ausschuss des Vereins

Der Ausschuss des Vereins setzt sich zusammen aus:

Dem Vorstand und dem Chorleiter. Je nach Größe oder Bedarf des Vereins kann der Ausschuss von der Mitgliederversammlung erweitert werden. Die Ausschussmitglieder werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass die Amtszeit bis zur Neuwahl andauert. Die Wiederwahl von Ausschussmitgliedern ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Sollte keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen können, so hat eine Stichwahl zu erfolgen. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuss für die Zeit bis zu nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied in den zu besetzenden Posten berufen.

Bei Ausscheiden des ersten Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann einen neuen Vorsitzenden wählen muss.

§ 8

Geschäftskreis des Ausschusses

Der Ausschuss leitet den Verein, wacht über die Einhaltung der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dem Ausschuss sind insbesondere übertragen:

1. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern

2. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

3. Die Prüfung der Jahresrechnung

4. Die Anstellung und die Bezahlung des Chorleiters

5. Die Beschlussfassung über die Ausgaben

6. Die, Beratung und Beschlussfassung über die von den Mitgliedern des Vereins gestellten Anträge.

 

§ 9

Beschlüsse des Ausschusses

Zur Gültigkeit der Beratung und Beschlüsse des Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Bei geheimen Abstimmungen, namentlich über Aufnahmegesuche, hat auch der Vorsitzende ein Abstimmrecht. Gegen die Beschlüsse des Ausschusses ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 10

Der Chorleiter ist Berater des Ausschusses in allen musikalischen Fragen. Die musikalische und gesangliche Durchführung der Vereinsveranstaltungen liegt in seinen Händen.

 

§11

Der Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten, sowie diese nicht der Vereinsvorsitzende selbst erledigt. Er fertigt über alle Sitzungen und Verhandlungen eine Niederschrift, welche von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12

Der Kassier verwaltet die Kassengeschäfte. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und Ausgaben zu leisten. Zahlungen bis 200,00 DM werden von ihm eigenverantwortlich angewiesen. Zahlungen über 200,00 DM bedürfen der vorherigen Anweisung durch den Vorsitzenden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist jährlich Rechnung zu legen.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie müssen diese Prüfung mindestens jährlich einmal durchführen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

 

§ 14

Geschäftskreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Rechte vorbehalten:

1. Die Wahl des Ausschusses

2. Entgegennahme des Jahresberichts

3. Genehmigung der Jahresrechnung

4. Entlastung des Kassier und des Ausschusses

5. Die Entscheidung über die Berufungsanträge wegen Ausschließung von Mitgliedern

6. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

7. Die Feststellung und Abänderung der Satzung

8. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 15

Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr möglichst in den ersten drei Monaten statt.

 

§ 16

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Ausschuss nach Bedarf einberufen. Außerdem muss der Ausschuss eine Mitgliederversammlung einberufen wenn der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder solche unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 17

Berufung der Mitgliederversammlung

Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Ausschuss. Sie muss den Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung acht Tage zuvor schriftlich bekannt gegeben werden.

 

§ 18

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes (aktive) Mitglied sowie Ehrenmitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 19

Leiter der Versammlung

Die Leitung der Mitgliederversammlung steht dem Vorsitzenden bezw. seinem Stellvertreter zu.

 

§ 20

Abstimmung

Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, im Übrigen die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist geheim, sie kann durch Zuruf geschehen wenn kein Widerspruch erfolgt.

 

§ 21

Satzungsänderung

Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 22

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen durch eine Mitgliederversammlung, bei der mindestens drei Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend sind und mindestens drei Viertel der Anwesenden für eine Auflösung stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung ist innerhalb einem Vierteljahr nach dem Zeitpunkt der ersten Mitgliederversammlung eine zweite einzuberufen die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Im Falle der Auflösung der Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks wird das Vereinsvermögen für die Dauer von längstens fünf Jahren durch die Gemeindeverwaltung verwaltet. Sollte sich nach Ablauf von fünf Jahren kein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannter Verein unter dem Namen Männerchor Unteressendorf neu gegründet haben, der die gleichen Zwecke und Ziele verfolgt, so fällt das Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Unteressendorf zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Unteressendorf den 23.03.2004